Straßenreinigungspflichten

Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die lt. den geltenden Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden bestehenden Pflichten der Anlieger hinweisen (Einzelheiten s. a. Satzungen der Gemeinde).

Die nachfolgend aufgeführten Straßenteile sind zu reinigen, dies umfasst auch die Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

Straßenteile:
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Verbindungs- und Treppenwege, Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltstellen öffentlicher Verkehrsmittel.

In der nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich

  1. die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,
  2. die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkante

Puchtinger
Amt Warnow-West